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14.07.2013
Talentshow - Das KKB sucht Nachwuchstalent 2013
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18.09.2013
Benefizkonzert 20 Jahre Ladies Circle 14
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19.09.2013
Lizzy Aumeier - Best of
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20.09.2013
8. Kulmbacher Lachnacht
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21.09.2013
3. Kerwatanz mit der KKB-Band
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21.09.2013
3. Kerwatanz mit der KKB-Band und Showeinlagen
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DANKE


Mit Ihrem Besuch zeigen Sie uns und vor allem unseren Künstlern, dass  sich die Mühe gelohnt hat, eine Bühne wie diese auf die Beine zu stellen. Und dass es durchaus noch begeisterungsfähiges Publikum gibt, das bereit ist, auch (noch) weniger bekannten Künstlern eine Chance zu geben.

Die sensationelle Resonanz auf unsere bisherigen Veranstaltungen ist für uns vom Kulmbacher Kleinkunst Brettla e.V. und auch für die Künstler eine schöne Bestätigung unserer Arbeit und gleichzeitig Ansporn, genau hier weiter zu machen!

 

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim stöbern auf unserer Seite und würden uns sehr freuen, Sie auf einer unserer nächsten Veranstaltungen begrüssen zu dürfen.

 

 

Unser Verein stellt sich vor:

Die neue Vorstandschaft des Kulmbacher Kleinkunst-Brettla e.V. von 2012 bis 2014. Von links: Veranwortlicher für Saal und Mitgliederbetreuung Roland Jonak, Presse Stefan Eichner, 2. Kassier + Booking Sabine Eichner, 1. Kassier Uwe Bär, Iris Dietz, Schriftführer Markus Bittermann, Ute Marlok, 1. Vorstand Manfred Spindler, 2. Vorstand Ralf Marlok.


Was bieten wir fürs Kulmbacher Land ?

Es liegt uns daran die Kulturszene in Kulmbach mit einem breiten Angebot an  Veranstaltungen zu bereichern und ein vielseitiges Programm anzubieten.

 

Im Rahmen von zwei Spielzeiten (Frühjahr und Herbst) möchten wir Kabarett-, Satire- und Comedy-Veranstaltungen anbieten. Theatergruppen sollen bei uns genauso eine Heimat finden, wie Kapellen oder Bands. Schultheater, Kindervorstellungen, Puppentheater, die Auslobung eines jährlichen Kleinkunstpreises, offene Bühne mit Formaten wie z.B. Kulmbach sucht den Super-Witz, alles ist denkbar. In unseren Schubladen schlummern viele Ideen. Hauptsächlich  möchten wir  Künstlern eine Plattform zu Verfügung stellen und ganz besonders liegt uns der Nachwuchs am Herzen. Unbekannte Künstler, junge Musiker oder Bands, Schultheater- und Tanzgruppen möchten wir besonders Ermutigen bei uns aufzutreten.

 

Kultur braucht Partner, Kultur braucht Förderer

Eines ist klar. Bei aller Euphorie und bei allem Elan, sind wir realistisch: Kultur braucht Partner und Förderer. Als junger Verein verfügen wir im Moment über keinerlei bzw. wenig finanzielle Mittel und sind somit auf neue Mitglieder und Werbepartner angewiesen. Wir bieten unseren Mitgliedern z.B. Vergünstigte Eintrittspreise, Abos, Übersendung des aktuellen Programmhefts vor Veröffentlichung, Kartenvorkaufsrecht. Unsere Werbepartner können wir  im Programmheft, auf unserer Internetseite, im oder am Saal und/oder auf den Eintrittskarten platzieren.

Wir freuen uns natürlich über jedes neue Mitglied, Werbepartner oder Sponsor. Wenn Ihnen unsere Idee gefällt und Sie uns unterstützen möchten, so können Sie gerne unserem Verein beitreten oder bezüglich einer Werbepartnerschaft auf uns zukommen.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Kulmbacher Kleinkunst-Brettla, und soll in das Vereinsregister

eingetragen werden; nach der Eintragung führt er den Zusatz ,, e.V.“. Der Verein hat seinen

Sitz in Kulmbach. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

Abschnitts \\\"steuerbegünstigte Zwecke\\\" der Abgabenverordnung. Mittel des Vereins dürfen

nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine

Zuwendung aus den Mitteln des Vereins.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen Lebens in Kulmbach und die

Forderung von Kulturschaffenden durch Gewährung von Auftrittsmöglichkeiten und

Einbindung in das kulturelle Programm des Vereins.

Der Satzungszweck beinhaltet folgende Veranstaltungen

  • Theater, insbesondere Schul- und Vorschultheater
  • Kabarett/Variete
  • Lesungen/Vorträge
  • Ausstellungen
  • Kulturfahrten
  • Konzerte
  • Musikveranstaltungen
  • Kino/Filmvorführungen
  • Kinder- und Jugendveranstaltungen
  • Workshops
  • Themenabende

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch

keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,

die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen

begünstigt werden.

Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim

Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft, Formen der Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Die Aufnahme

erfolgt zunächst als Fördermitglied, siehe Punkt 3.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

3. Fördermitgliedschaft: Die Aufnahme erfolgt zunächst als Fördermitglied. Fördermitglieder

zahlen einen Fördermitgliedsbeitrag und erhalten Vergünstigungen bei Aktionen und

Veranstaltungen des Vereins. Die jeweilige Hohe wird nach Vorschlag des Vorstandes auf der

Mitgliederversammlung beschlossen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und werden

nicht zur Mitgliederversammlung geladen. Sie können jedoch als Zuhörer der Versammlung

beiwohnen.

4. Reguläre Mitgliedschaft: Auf Antrag können Fördermitglieder in der Regel frühestens nach

3 Jahren regulärer Mitglieder werden. Uber den Antrag entscheidet der Vorstand.

5. Die regulären Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie haben das

Recht, den Organen des Vereins Antrage und Vorschlage zu unterbreiten. Die Mitglieder

zahlen einen Mitgliedsbeitrag und erhalten bei Veranstaltungen des Vereins eine Ermäßigung

des Eintrittspreises je nach Veranstaltungskosten. Diese wird vom Vorstand festgelegt

6. Der Antrag soll den Namen, das Alter den Beruf und die Anschrift des Antragsteller

enthalten. Minderjährige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der

Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des

ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde

entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

7. Die Mitgliedsbeiträge sind ausschließlich im Lastschrifteinzugsverfahren zu begleichen.

Eine entsprechende Einzugsermächtigung ist dem Verein zu erteilen.

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft


Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds;

b) durch freiwilligen Austritt;

c) durch Streichung von der Mitgliederliste;

d) durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist

nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei

Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch

Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung

ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich

persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche

Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über

den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenem

Brief bekannt zu machen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem

Mitglied das Recht der Berufung in der Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat

aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab

Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die

Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die

Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das

nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht

der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die

Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass

die Mitgliedschaft als beendet gilt.

 

 § 5 Mitgliedsbeiträge


Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung nach Vorschlag des Vorstandes bestimmt.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragsp?icht befreit.

 

§ 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

              a) der Vorstand

              b) die Mitgliederversammlung

 

§ 7 Der Vorstand


Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens vier Personen und höchstens 10 Personen,

hierunter dem/der 1. und dem/der 2. Vorsitzenden.

Der Vorstand regelt die Zuständigkeiten in einer der Mitgliederversammlungen zur Kenntnis

zu gebenden Geschäftsordnung.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den l. Vorsitzenden und den 2.

Vorsitzenden vertreten. (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Sie sind je Einzelvertretungs-

berechtigt. Rechtsgeschäfte über 2500 EUR sind für den Verein nur verbindlich, wenn die

Zustimmung des Gesamtvorstandes hierzu schriftlich erteilt ist.

 

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands

 

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die

Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen wird. Er hat vor allem folgende

Aufgaben:

 

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen;

2. Einberufung der Mitgliederversammlung;

3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

4. Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung

eines Jahresberichts;

5. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;

6. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

7. Durchführung des Vereinszweckes __

8. Aufstellung der Geschäftsordnung und Verteilung der Ämter.

 

§ 9 Amtsdauer des Vorstands


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage

der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.

Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während

der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer

des Ausgeschiedenen.

 

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands


Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1.

Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden , schriftlich, auch per email,

fernmündlich oder durch Telefax einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist

von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder, darunter der

1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet

die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der l. Vorsitzende, bei

dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu

Beweiszwecken in einem Protokoll festzuhalten und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die

gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle

Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regel erklären.

Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 11 Die Mitgliederversammlung


In der Mitgliederversammlung hat jedes reguläre Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des

Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die

Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied

darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste

Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des

Vorstands;

2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags;

3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;

4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;

5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags

sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands;

6. Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die

Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann

seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der

Mitgliederversammlung einholen.

 

§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung


Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird

vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der

Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des

Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als

zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene

Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

 

§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung


Die Mitgliederversammlung wird vom l. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.

Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied

anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die

Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion

einem Wahlausschuss übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt zum Protokollführer kann auch

ein Nichtmitglied bestimmt werden.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss

schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden

\\\' stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste

zulassen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher

Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,

innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen

Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen

Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.

Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen

Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich. Eine

Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen

werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen

Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der

abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt,

welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom

jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Es soll

folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des

Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die

Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei

Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden.

 

§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung


Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim

Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die

Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der

Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf

Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,

beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei

Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

 

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen


Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese

muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die

Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 11, 12, 13, 14 entsprechend.

 

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung


Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mitgliederversammlung mit der im § 13

festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts

anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam

Vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für

den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit

verliert.

 

Nach dem Abschluss der Liquidation oder nach Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks geht

das noch vorhandene Vermögen an die Stadt Kulmbach über, die es unmittelbar und

ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung vom 03.02.2010 errichtet.

 

Manfred Spindler, Roland Jonak, Björn Sommerer, Uwe Bär,

Sabine Eichner, Stefan Eichner, Iris Dietz, Ralf Marlok, Ute Marlok